Neben Beratungsterminen, direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, bietet auch die Gemeinde Haar Termine beim ehrenamtlich tätigen Rentenberater Jürgen Wuttke von der Deutschen Rentenversicherung an. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über das Sozialamt.
In der Rentenversicherung erhält die Witwe nach dem Tod eines versicherten Ehemannes Witwenrente, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand (Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente für Bergleute aus der Knappschaftsversicherung oder Altersrente) oder die Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt ist oder als erfüllt gilt.
Ein Ehemann erhält nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau unter den gleichen Voraussetzungen Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach dem Tod des Versicherten (der Versicherten) auch einer früheren Ehefrau (einem früheren Ehemann), deren (dessen) Ehe mit dem Versicherten (der Versicherten) vor dem 01.07.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, Rente gewährt werden. Für Scheidungsfälle ab 01.07.1977 siehe Erziehungsrente, Versorgungsausgleich
Seit dem 01.01.2005 erhalten auch Lebenspartner unter den entsprechenden Voraussetzungen nach dem Tod ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin Witwen- oder Witwerrente.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die Höhe der sogenannten großen Witwen-/Witwerrente beträgt für Berechtigte 55 % der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente). Bei Todesfällen, die bis zum 31.12.2001 eingetreten sind, sowie bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern, die bis zum 31.12.2001 geheiratet bzw. ihre Lebenspartnerschaft begründet haben und bei denen mindestens einer der Ehepartner bzw. Lebenspartner vor dem 02.01.1961 geboren ist, sind es 60 %.
Berechtigte sind:
Die Altersgrenze von 45 Jahren wird seit 2012 schrittweise auf 47 Jahre angehoben.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, beträgt die sogenannte kleine Witwen-/Witwerrente 25 % der auf den Todestag berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Versicherungsfällen (Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners) nach dem 31.12.1985 wird auf die Witwen-/Witwerrente - außer während des sogenannten Sterbevierteljahres - eigenes Einkommen oder eine eigene Rente angerechnet, soweit der Freibetrag überschritten wird (siehe Einkommensanrechnung).
Bei mehreren Berechtigten (Witwe und frühere Ehefrau) werden Teilrenten in Höhe des Verhältnisses der Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit dem oder der Verstorbenen (der Verstorbenen) gezahlt. Beim Zusammentreffen mit Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann es zum Ruhen eines Teils der Rente kommen.
Wegen der Höhe der Rentenleistung für die ersten 3 Monate nach dem Sterbemonat siehe "Sterbevierteljahr". Bei Wiederverheiratung oder (erstmaliger oder erneuter) Begründung einer Lebenspartnerschaft fällt die Rente weg; stattdessen kann eine Abfindung beantragt oder ggf. ein Rentensplitting durchgeführt werden.
Witwen(r)renten, die ab 01.01.2001 beginnen, werden - wie die Waisenrente - um einen Rentenabschlag bis zu maximal 10,8 % gemindert, wenn der versicherte Ehegatte bzw. Lebenspartner vor Vollendung seines/ihres 63. Lebensjahres verstorben ist. Seit 01.01.2012 wird diese Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Seit dem 01.01.2002 gelten folgende Änderungen gegenüber dem früheren Recht:
Es werden weitere Einkommensarten in die Einkommensanrechnung einbezogen, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte. Von einer Anrechnung ausgenommen bleiben Einnahmen aus der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge.
Ehe- bzw. Lebenspartner können statt einer aus der Rentenanwartschaft des Verstorbenen abgeleiteten Witwen- oder Witwerrente ein Rentensplitting wählen.
Die Witwen- oder Witwerrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.
Tipp: Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Schriftlicher Rentenantrag:
Rentenantrag per Online-Verfahren:
Persönlicher Antrag im Beratungsgespräch:
Den Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sie sich ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Nachweise, die im Versicherungsverlauf des Hinterbliebenen nicht erfasst sind, beispielsweise:
Sterbeurkunde
Heiratsurkunde
Angaben zu Ihren Einkünften
Letzte Rentenanpassungsmitteilung der oder des Verstorbenen oder sonstige Rentenunterlagen
Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene
Antragsfristen:
Hinweis: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin schon eine Rente erhalten hat, können Sie in den ersten 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss beantragen. Dazu wenden Sie sich mit der Sterbeurkunde an den Rentenservice der Deutschen Post und reichen später den formellen Rentenantrag nach. Auf der Sterbeurkunde müssen Sie als Hinterbliebener eingetragen sein.
keine
Neben Beratungsterminen, direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, bietet auch die Gemeinde Haar Termine bei unserem ehrenamtlichen Rentenberater Herrn Wuttke an.
Terminvereinbarung nur über das Sozialamt möglich.