Wenn Sie als Eltern genug Einkommen für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht, können Sie den Kinderzuschlag beantragen.
Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die mit ihren unverheirateten oder nicht verpartnerten Kindern (Altersgrenze 25 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen zwar ermöglicht, ihren eigenen Lebensunterhalt, aber nicht oder nur knapp den Bedarf der Kinder zu decken.
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern sowie des Kindes und beträgt maximal 205 € (Stand: 01.01.2021) monatlich pro Kind. Hinzu kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie können bei Bezug von Kinderzuschlag (und/oder Wohngeld) auch von den Kita-Gebühren befreit werden durch die Kostenübernahme der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen.
In der Regel wird neben Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe der Kinderzuschlag nicht gezahlt. In besonderen Einzelfällen können aber z.B. Leistungen für Sonderbedarfe wie zur Beschaffung von Heizmaterial oder zur Erstausstattung der Wohnung neben der laufenden Zahlung von Kinderzuschlag in Betracht kommen.
Verändern sich aber die finanziellen Verhältnisse während des laufenden Bewilligungszeitraums derart, dass der Kinderzuschlag nicht mehr ausreicht, können abhängig vom Einzelfall ergänzend Leistungen nach dem SGB II beantragt werde
Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen folgende Vo-raussetzungen erfüllt sein:
Den Kinderzuschlag beantragen Sie online oder schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
Keine
Hinweis: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages auf Kinderzuschlag.
keine