Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt.
Anzeigepflichtig sind
Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Klinikverwaltung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden.
Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Mündliche Anzeige
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Erforderliche Unterlagen:
Bitte beachten Sie:
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
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