Ob Neubau, Umbau oder Anbau - wenn es ans Bauen geht, gibt es im Vorfeld eine Menge zu klären.
Die Bodenrichtwerte sind ausschließlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss des Landratsamtes München, Tel. 089/6221-2564 und 6221-2565, poststelle@lra-m.bayern.de, erhältlich.
Alle Bebauungspläne der Gemeinde Haar können über das Bauamt bezogen oder über diese Homepage (siehe Bebauungspläne) bzw. das zentrale Landesportal in der Bauleitplanung Bayern unter www.bauleitplanung.bayern.de online abgerufen werden.
Das Akteneinsichtsrecht in die Bauakten kann nur den Grundstückseigentümern gewährt werden. Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Das Antragsformular erhalten sie hier.
Die Akteneinsicht ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Möchten Sie Pläne kopiert oder gescannt haben, wird dies durch externe Kopierläden oder Scandienste durchgeführt. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Amtliche Lagepläne zur Einreichung von Bauanträgen können entweder beim Vermessungsamt München oder direkt beim Bauamt der Gemeinde angefordert und beantragt werden. Hierfür ist eine Gebühr in Höhe von 36 € zur Zahlung fällig.
Das Grundbuch ist - anders als z. B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten und somit auch die Eigentümerdaten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z. B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen. Die Gemeinde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Gemeinde keine Vermittlung von Baugrundstücken bzw. Wohnungen erfolgt. Wir verweisen hierzu auf die Veröffentlichungen des Immobilienmarktes.
Die Einsicht in das Grundbuch ist ausschließlich beim Amtsgericht München, Grundbuchamt, möglich.
Das Grundbuch ist - anders als z. B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z. B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Die Einsicht in das Grundbuch ist ausschließlich über das Amtsgericht München, Grundbuchamt, möglich.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Terrassenüberdachung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes einhält. So muss sich die Terrasse bzw. die Terrassenüberdachung innerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen befinden und darf die zulässige Grundfläche nicht überschreiten. Einige Bebauungspläne legen zudem gestalterische Vorgaben über die Größe und das Material von Terrassen und deren Überdachungen fest. Soll die Terrassenüberdachung direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden, müssen die nach Bayerischer Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
Verfahren:
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m sind verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 Nr. 1 g) BayBO. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die bauliche Anlage gestellt werden (hier insbesondere die Vorgaben des Bebauungsplanes sowie die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO).
Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Wintergarten die Festsetzungen eines Bebauungsplans einhält. So darf der Wintergarten die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen und auch die zulässige Grund- und Geschossflächen(zahl) nicht überschreiten. Einige Bebauungspläne enthalten zudem gestalterische Vorgaben über die Größe und das Material von Wintergärten. Wenn der Wintergarten direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden soll, müssen die nach Bayerischer Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Darüber hinaus können Anforderungen des Brandschutzes erforderlich sein.
Verfahren:
Wintergärten (kalt sowie warm) sind grundsätzlich baurechtlich genehmigungspflichtig.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob das Gartengerätehäuschen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes einhält. So könnten dort Regelungen über die Anzahl und die Größe von Gartengerätehäuschen festgelegt sein. Bei manchen Bebauungsplänen werden eigens Bauräume festgelegt, innerhalb deren Umgriff die Gartengerätehäuschen zu platzieren sind. Darüber hinaus werden zudem gestalterische Vorgaben über die Größe und das Material von Gartengerätehäuschen in Bebauungsplänen festgelegt. Wenn das Gartengerätehäuschen direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden soll, ist zu beachten, dass nach Bayerischer Bauordnung nur eine bestimmte Anzahl von Grenzbebauungen zulässig ist (siehe Art. 6 Abs. 7 BayBO). So dürfen z. B. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittlere Wandhöhe bis zu 3 m eine Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze und 15 m für das gesamte Grundstück nicht überschreiten. Darüber hinaus sind die Anforderungen des Brandschutzes zu beachten.
Verfahren:
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, sind verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a) BayBO. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die bauliche Anlage gestellt werden (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen und die Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO).
Grundsätzlich sind Schwimmbecken in Wohnbaugrundstücken dann zulässig, wenn Sie die in Bebauungsplänen zulässige Grundfläche und die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten. Ausnahmen können in Bebauungsplänen festgelegt worden sein.
Verfahren:
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, in Gärten und zur Freizeitnutzung sind verfahrensfrei (Art. 57 Abs. a Ziffer 10 a) BayBO. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Beachtung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an die bauliche Anlage gestellt werden.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Carport die Festsetzungen eines Bebauungsplanes einhält. So könnten dort Regelungen über die Anzahl und die Größe von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen und Garagen festgelegt sein. Bei manchen Bebauungsplänen werden eigens Bauräume festgelegt, in denen die Stellplätze und Garagen zu platzieren sind. Darüber hinaus werden zudem gestalterische Vorgaben über die Größe und das Material getroffen. Wenn der Carport direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden soll, ist zu beachten, dass nach Bayerischer Bauordnung nur eine bestimmte Anzahl von Grenzbebauungen zulässig sind (siehe Art. 6 Abs. 7 BayBO). So dürfen Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m eine Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Zu beachten sind auch die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Hier werden Festlegungen über die Anzahl und die Größe von Stellplätzen getroffen. Die Stellplatzsatzung enthält auch Begrünungsvorschriften. Ab einer Anzahl von sechs Stellplätzen müssen mindestens 80 % in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.
Verfahren:
Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, im Sinne des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, sind verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 b) BayBO). Darüber hinaus sind Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie überdachte Stellplätze (Carports) dann verfahrensfrei, wenn die Garage/der Carport sich im Geltungsbereich einer Satzung (Bebauungsplan, örtliche Bauvorschrift) befindet, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.
Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die bauliche Anlage gestellt werden (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen und die Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO).
Das Akteneinsichtsrecht in die Bauakten kann nur den Grundstückseigentümern gewährt werden. Die Akteneinsicht ist beim Bauamt der Gemeinde schriftlich zu beantragen.
Antragsformular erhalten sie hier.
Die Akteneinsicht ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Sollen Pläne kopiert oder gescannt werden, beauftragt die Gemeinde hierfür externe Copy-Shops. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Technische Auskünfte über das gemeindliche Kanalnetz sowie die Grundstücks- und Hausanschlüsse erhalten Sie in der Bautechnikabteilung der Gemeinde Haar, Tel. 089/460 02 – 349.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Gartenzaun die Festsetzungen eines Bebauungsplanes einhält. Die meisten Bebauungspläne enthalten gestalterische Vorgaben über die Größe/Höhe und das Material der zulässigen Gartenzäune. Wenn der Gartenzaun direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden soll, müssen ab einer Höhe von 2 m die nach Bayerischer Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Die Höhenbeschränkung darf an keiner Stelle überschritten werden. Das bedeutet, dass sowohl auf dem Baugrundstück als auch auf dem Nachbargrundstück zu messen ist. Dies ist vor allen Dingen dann zu beachten, wenn das natürliche Geländeniveau auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück unterschiedlich ist.
Verfahren:
Mauern, einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden, mit einer Höhe von bis zu 2 m, außer im Außenbereich, sind verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 7 a) BayBO). Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die bauliche Anlage gestellt werden.
Besitzen Sie einen baurechtlich zulässigen Stellplatz in einer Garage bzw. einen oberirdischen Stellplatz/Carport, dann dürfen Sie verfahrensfrei eine E-Ladestation errichten, wenn diese eine Höhe von 2 m, eine Breite von 1 m und eine Tiefe von 1 m nicht überschreitet.
Sollte die E-Ladestation diese Maße überschreiten, ist eine baurechtliche Genehmigung einzuholen. Es wäre dann zu prüfen, ob die E-Ladestation den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht widerspricht.
Technische Auskünfte über den Anschluss der Ladestation an das gemeindliche Stromnetz erteilen die Gemeindewerke Haar.